36 setzte sich mit ihrem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg. Dies obwohl ihr auch bereits mehrfach der Führerausweis entzogen bzw. sie verwarnt wurde (pag. 247 ff.). Durch die Vorstrafen liess sich die Beschuldigte offensichtlich nicht von Delinquenz gleicher Art abhalten. Auch wenn sich die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren einsichtig zeigte und sie sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, müsste ihr grundsätzlich eine ungünstige Legalprognose gestellt werden.