Die Beschuldigte ist (teilweise) einschlägig vorbestraft (Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises; pag. 392). Nicht einmal ein Jahr nach ihrer letzten Verurteilung vom 18. Juli 2016, im Rahmen welcher die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen verurteilt wurde, beging sie erneut gleichartige Delikte (ausgenommen hiervon ist der Diebstahl) und