Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140; BGE 116 IV 100; BGE 116 IV 178; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 312 vom 5. März 2019 E. 13.3.3; letztere Variante ist unter Anwendung des revidierten Art.