42 Abs. 1 aStGB). Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 für eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu widerrufen ist, weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte in der Probezeit der vorangehenden Verurteilung begangen wurden. Gemäss Art.