Sodann müsse sie die Prozesskosten eines früheren Strafverfahrens abbezahlen und sei deshalb massiv in ihren finanziellen Verhältnissen belastet. Der Tagessatz sei dennoch auf das reguläre Minimum von CHF 30.00 festzusetzen (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341 f.). Die Kammer geht von einer unveränderten finanziellen Situation der Beschuldigten aus, zumal diese nunmehr allein von der Sozialhilfe lebt und ihren Lebensunterhalt – gemäss eigenen Angaben – mit Bargeld in der Höhe von CHF 657.00 bestreiten müsse. Die Kammer verkennt nicht, dass die finanzielle Situation der Beschuldigten sehr angespannt ist.