Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt mit Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 250.00 bis CHF 500.00 bestreite und sich daher knapp über dem Existenzminimum bewege. Sodann müsse sie die Prozesskosten eines früheren Strafverfahrens abbezahlen und sei deshalb massiv in ihren finanziellen Verhältnissen belastet.