Die Beschuldigte ist (teilweise) zwar einschlägig vorbestraft, allerdings kommt für die nunmehr beurteilten Delikte bei einzelner Betrachtung – wie unter Ziff. 13 hiervor bereits angetönt – nur eine Geldstrafe als angemessene Sanktion in Frage. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben darüber hinaus keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer sieht daher keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. 21.2 Tagessatzhöhe