Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten (gerade noch) eine leichte Strafminderung im Umfang von 5 Strafeinheiten gewährt werden. Vorliegend sind sodann keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts – zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit der Beschuldigten führen würden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten insgesamt straferhöhend im Umfang von 25 Strafeinheiten aus.