Schliesslich kann der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie sich hinsichtlich der rechtskräftigen Delikte einsichtig und betreffend den Diebstahl reuig zeigte (so entschuldigte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Geschädigten). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten (gerade noch) eine leichte Strafminderung im Umfang von 5 Strafeinheiten gewährt werden.