So trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte etwa betreffend die rechtskräftigen Delikte geständig war, diese liessen sich aufgrund der erdrückenden Beweislast allerdings kaum mehr leugnen. Dass die Beschuldigte angesichts des oberinstanzlich nunmehr bestätigten Freispruchs keine Einsicht und Reue gezeigt hat, ist mit Blick auf den Verfahrensausgang verständlich. Schliesslich kann der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie sich hinsichtlich der rechtskräftigen Delikte einsichtig und betreffend den Diebstahl reuig zeigte (so entschuldigte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Geschädigten).