Zwar kann nach dem Gesagten nicht von stabilen Lebensumständen der Beschuldigten ausgegangen werden, eine Strafminderung rechtfertigt sich hierfür allerdings noch nicht. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschuldigte (teilweise) einschlägig vorbestraft, wobei die nunmehr zu beurteilenden Straftaten noch innerhalb der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 gewährten Probezeit von zwei Jahren begangen wurden (pag. 392). Sodann weist auch der sich in den Akten befindliche ADMAS-Auszug zahlreiche Einträge auf (pag.