Frau Dr. med. J.________ hält in ihrem Bericht vom 23. Januar 2020 betreffend Alkoholproblematik sodann fest, dass ihr seit April 2018 keine Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum der Beschuldigten bekannt seien. Zwar kann nach dem Gesagten nicht von stabilen Lebensumständen der Beschuldigten ausgegangen werden, eine Strafminderung rechtfertigt sich hierfür allerdings noch nicht.