Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkontrolle überhaupt noch durchgeführt werden konnte, ist darauf zurückzuführen, dass die Polizei die Beschuldigte schliesslich zur Anhaltung bewegen konnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 aStGB eine Strafminderung um 4 auf 8 Strafeinheiten. 18.2 Asperation Asperiert erscheinen für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 4 Strafeinheiten als angemessen, womit sich die hypothetische Gesamtstrafe auf nunmehr 155 Strafeinheiten erhöht.