Ein Unfall ging besagter Flucht nicht voraus. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was als neutral zu werten ist. Da auch sonst keine Korrekturfaktoren ersichtlich sind (zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums, vgl. Ziff. 15.2 hiervor analog), wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Auch die Kammer erachtet demnach eine Strafe gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von 12 Strafeinheiten als angemessen. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium.