18. Strafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 18.1 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung Versuch) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17). Die Beschuldigte entzog sich – gemäss Feststellungen der Vorinstanz – durch Flucht der Kontrolle durch die Polizei. Ein Unfall ging besagter Flucht nicht voraus.