Mit Blick auf den weiten Strafrahmen erscheint das Verschulden noch als leicht. Die Kammer kann sich daher der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, wonach 12 Strafeinheiten für das ungenügende Rechtsfahren angemessen erscheinen. 17.2 Asperation Asperiert erscheinen für die grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren 6 Strafeinheiten als angemessen.