32 hat, so schuf sie dennoch eine erhebliche (wenn auch abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Dies muss jedoch als tatbestandsimmanent betrachtet werden. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was als neutral zu werten ist. Da auch sonst keine Korrekturfaktoren ersichtlich sind (zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums, vgl. Ziff. 15.2 hiervor analog), wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen erscheint das Verschulden noch als leicht.