17. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren 17.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen.