Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie wusste um den Führerausweisentzug. Dennoch entschied sie sich, ein Fahrzeug zu lenken und die besagte Strecke von ca. 20 km zurückzulegen. Auch wenn die Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat sie durch das Fahren ohne Berechtigung ein Risiko geschaffen, welches weder nötig noch sinnvoll gewesen ist und damit ohne Weiteres hätte vermieden werden können. Sie gewichtete ihr Interesse am Führen eines Fahrzeugs höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung.