Die Beschuldigte lenkte am fraglichen Abend bzw. in der fraglichen Nacht (1. bzw. 2. April 2017) einen Personenwagen, obwohl sie über keinen Führerausweis verfügte bzw. ihr dieser bereits vorgängig entzogen wurde (pag. 247). Die Beschuldigte setzte sich über diesen Entzug hinweg und verzichtete nicht auf das Autofahren. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden sowie hinsichtlich des Rechtsguts des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen von einem etwas schwerer wiegenden Verschulden auszugehen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich.