16. Strafe für das Fahren ohne Berechtigung 16.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung eine Referenzstrafe ab 18 Strafeinheiten vorsehen. Die Beschuldigte lenkte am fraglichen Abend bzw. in der fraglichen Nacht (1. bzw. 2. April 2017) einen Personenwagen, obwohl sie über keinen Führerausweis verfügte bzw. ihr dieser bereits vorgängig entzogen wurde (pag.