«ich wollte einfach nur nach Hause fahren, es wären ja nur 5 Minuten von F.________ nach O.________», pag. 87 Z. 86 f.). Für die Beschuldigte war klar voraussehbar, dass sie alkoholisiert fahren würde und dass in diesem Zustand Unfälle passieren können. Zweifellos wären der Alkoholkonsum und die anschliessende Fahrt vermeidbar gewesen. Zusammenfassend liegt damit eine vorsätzliche actio libera in causa vor, weshalb der Beschuldigten keine Verschuldensmilderung zugestanden werden kann. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 145 Strafeinheiten als angemessen. 15.3 Asperation