Die Haftung erfordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen. Nicht notwendig ist, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in den wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2012 vom 10. September 2012 E. 5.3; BGE 120 IV 169 E. 2c). Die Beschuldigte trank an besagtem Abend eine erhebliche Menge Alkohol und war dennoch mit einem Personenwagen unterwegs.