Eine Milderung der Strafe gemäss Art. 19 Abs. 2 aStGB ist für das vorliegend zu beurteilende Delikt allerdings nicht angezeigt, zumal die Beschuldigte die Schuldfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 aStGB, auch «actio libera in causa» genannt). Entscheidend bei der actio libera in causa ist, dass der Täter die Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem Zeitpunkt stellt, in dem ihm sein Verhalten zugerechnet werden kann;