30 renzsachverhalt – erhöhtes Verschulden vor. Dieses wird von der Kammer etwas stärker gewichtet als von der Vorinstanz. 15.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie war sich ihrer Fahrunfähigkeit nach mehreren Gläsern Wein bewusst und wollte dennoch nach Hause fahren. Wie hiervor bereits erwähnt (Ziff. 14.2), geht die Kamer von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten am besagten Abend aus. Eine Milderung der Strafe gemäss Art.