Es entstand vorliegend weder Personen- noch Sachschaden. Zu berücksichtigen ist jedoch die qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.93 Gewichtspromille (massgebend ist dabei der rückgerechnete Wert im Tatzeitpunkt [sog. «Ereignis»] und nicht der minimale Vertrauenswert [2.88 Promille] zum Zeitpunkt der Blutentnahme; pag. 76 f.) sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte in ihrem Fahrzeug noch rund 15 Minuten vor der Polizei flüchtete. Diese Fluchtfahrt hatte in jedem Fall eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht.