19 hiernach). Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht gänzlich mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Die Beschuldigte legte vorliegend eine etwas längere Distanz, nämlich eine Strecke von ungefähr 20 km (vom Pub in C.________ via O.________ und Q.________ nach R.________, S.________ (Strasse)), in alkoholisiertem Zustand zurück. Es entstand vorliegend weder Personen- noch Sachschaden.