15. Strafe für das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand 15.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien gehen wiederum von einem Referenzsachverhalt aus (S. 16): Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ). In Bezug auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für Fahren mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ab 2.5 Gewichtspromille 110 Strafeinheiten vor.