19 StGB N 112). Nach dem Gesagten hat sich die Alkoholisierung im Umfang von 5 Strafeinheiten als leicht verschuldensmindernd auszuwirken, womit die Kammer für den Diebstahl von einer angemessenen Strafe von 15 Strafeinheiten ausgeht. 14.3 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten als angemessen.