15.2 hiernach) gemäss Art. 19 Abs. 4 aStGB auszugehen, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschuldigte bei Trinkbeginn den späteren Diebstahl mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vorsätzliche «actio libera in causa») und die fahrlässige Begehung eines Diebstahls ohnehin straflos bleibt (Art. 12 Abs. 1 aStGB; BOMMER, Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N 112).