29 einer (zumindest) leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit umstossen könnten. Wie die Verteidigung richtigerweise vorbringt, ist im Rahmen des nunmehr zu beurteilenden Diebstahls nicht von einem Fall der sog. «actio libera in causa» (Erläuterungen hierzu in Ziff. 15.2 hiernach) gemäss Art.