Eine schwere finanzielle Bedrängnis oder eigentliche Notlage, die eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen würde, ist allerdings nicht zu erkennen. Wie bereits erwähnt, wies die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat sodann eine beträchtliche Alkoholisierung auf. Dass sie aufgrund dessen zumindest leichtgradig beeinträchtigt war (in dem etwa ihre Hemmschwelle für den Diebstahl herabgesetzt war), stellt die Kammer daher nicht in Abrede. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, welche die Vermutung