Nach Art. 47 Abs. 2 aStGB bemisst sich das Verschulden schliesslich auch danach, wie weit der Täter nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung der Rechtsgüter zu vermeiden. Nichts für sich ableiten kann die Beschuldigte in diesem Zusammenhang aus der geltend gemachten finanziellen Notlage. Es ist wohl nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigte in knappen finanziellen Verhältnissen lebt(e). Eine schwere finanzielle Bedrängnis oder eigentliche Notlage, die eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen würde, ist allerdings nicht zu erkennen.