Von einem in besonderem Masse verwerflichen Vorgehen kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Die Kammer geht daher von einem leichten Verschulden aus, welches unter den in den VBRS- Richtlinien aufgeführten Referenzsachverhalten liegt. 14.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte (eventual-)vorsätzlich und einzig aus finanziellen Beweggründen. Nach Art. 47 Abs. 2 aStGB bemisst sich das Verschulden schliesslich auch danach, wie weit der Täter nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung der Rechtsgüter zu vermeiden.