9.2 f. hiervor). Es ist noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. Von einem besonders raffinierten Vorgehen kann sodann nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte hat die Handtasche der Geschädigten – in einem wohl günstigen Moment – an sich genommen und später das Portemonnaie daraus entfernt. Dieses Vorgehen zeugt nicht von einer erhöhten kriminellen Energie oder einem planmässigen Vorgehen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich die Beschuldigte im Verlauf des Abends spontan für den Diebstahl entschieden hat. Von einem in besonderem Masse verwerflichen Vorgehen kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.