14. Einsatzstrafe für den Diebstahl 14.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen einfachen Diebstahl aus einem Elektronikfachgeschäft im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00 sowie für einen Einschleichdiebstahl (Diebstahl von CHF 1'000.00 aus den Kleidern in einer Garderobe) ein Strafmass von 30 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 47). Objektiv gesehen handelt es sich beim vorliegenden Deliktsbetrag – CHF 220.50 – zwar um einen geringfügigen Fall, der Vorsatz der Beschuldigten war jedoch auf eine den Grenzwert von CHF 300.00 übersteigende Summe gerichtet (vgl. Ziff. 9.2 f. hiervor).