49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Ist die Einsatzstrafe wesentlich geringer als eine zu asperierende zusätzliche Strafe, ist diese zu einem Grossteil anzurechnen, da ansonsten eine unzulässige Privilegierung erfolgt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 507). Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.