28 satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Die (abstrakt) schwerste Straftat ist vorliegend der Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen.