13. Methodik im vorliegenden Fall Folgende Delikte sind in die oberinstanzliche Strafzumessung miteinzubeziehen: Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (rechtskräftig), Fahren ohne Berechtigung (rechtskräftig), grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren (rechtskräftig), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (rechtskräftig) sowie Diebstahl. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die hiervor genannten Schuldsprüche einzig eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. auch Ziff. 21.1 hiernach).