12. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung und insbesondere der Gesamtstrafenbildung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 335 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen. Diese sind in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juli 2015 zu berücksichtigen.