Sodann wurde mit der Einführung des neuen Rechts Art. 46 Abs. 1 aStGB dahingehend geändert, dass das Gericht bei Widerruf der bedingten ausgesprochenen Strafe zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden hat, sofern Gleichartigkeit der Strafarten vorliegt. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, kommt die (Gesamt-)Strafe genau bei dem mit neuem Recht eingeführten Maximalwert der Geldstrafe zu liegen (vgl. Ziff. 20 hiernach). Sodann wird die mit Urteil vom 18. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Strafe nicht widerrufen (vgl. Ziff. 21.3 hiernach).