Nach dem Gesagten geht auch die Kammer davon aus, dass von einer Schuldunfähigkeit nicht die Rede sein kann. Zumindest eine marginale verschuldensmindernde Wirkung kann dem Alkoholkonsum der Beschuldigten aber nicht abgesprochen werden. Diese wird allerdings im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. Ziff. 14.2, 15.2, 17.1 und 18.1 hiernach). 10. Fazit Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung