Hinzu kommt weiter, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme – wo sie notabene eine BAK von 3.04 Gewichtspromille aufwies (Vertrauensbereich 2.88 Gewichtspromille bis 3.20 Gewichtspromille) – bei klarem Bewusstsein war, zwar leicht schwankte, hinsichtlich der Sprache, dem Verhalten und weiteren Merkmalen demgegenüber keine besonderen Auffälligkeiten zeigte. Insofern wurde der Beeinträchtigungsgrad nach Einschätzung des behandelnden Arztes denn auch nicht als «deutlich», sondern als «mittel» eingeschätzt (pag. 78). Nach dem Gesagten geht auch die Kammer davon aus, dass von einer Schuldunfähigkeit nicht die Rede sein kann.