So war ihr – gemäss eigenen Angaben – etwa bewusst, dass sie – bei Anhaltung durch die Polizei – Massnahmen zu erwarten hatte. Weiter nahm sie auch das Blaulicht und die Sirene wahr und empfand das Überholen der Polizei als «Bedrängen» (pag. 83, Z. 41 ff.). Hinzu kommt weiter, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme – wo sie notabene eine BAK von 3.04 Gewichtspromille aufwies (Vertrauensbereich 2.88 Gewichtspromille bis 3.20 Gewichtspromille) – bei klarem Bewusstsein war, zwar leicht schwankte, hinsichtlich der Sprache, dem Verhalten und weiteren Merkmalen demgegenüber keine besonderen Auffälligkeiten zeigte.