Die Beschuldigte muss als geübte Trinkerin gelten. Hierfür spricht zunächst, dass sie in der Lage war, die Handtasche der Geschädigten unbemerkt bzw. in einem günstigen Moment zu entwenden und einzuschätzen, was sich Wertvolles (Portemonnaie) darin befindet bzw. den Rest zu deponieren. Weiter war es der Beschuldigten auch möglich, das Pub bzw. dessen Parkplatz in ihrem Fahrzeug zu verlassen und im Rahmen ihrer anschliessenden Fluchtfahrt die Umwelt doch noch in nicht unerheblichem Masse wahrzunehmen. So war ihr – gemäss eigenen Angaben – etwa bewusst, dass sie – bei Anhaltung durch die Polizei – Massnahmen zu erwarten hatte.