Der nunmehr zu beurteilende Diebstahl erfolgte kurz vor oder spätestens kurz nach Trinkende und damit vor Abschluss der Resorptionsphase. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhält, ist es daher nicht zulässig, ausgehend vom gemessenen Blutalkohol rückwärts je Stunde 0,1 bis 0,2 Gewichtspromille dazuzurechnen. Es kann sodann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob und in welchem Masse die Beschuldigte nach dem Diebstahl noch Alkohol konsumierte.