je mit Hinweisen). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (BGE 133 IV 147 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2014 E.5.2 vom 18. August 2014). Das IRM nahm im Rahmen der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 21. April 2017 eine Rückrechnung zur Bestimmung der minimalen und maximalen BAK der Beschuldigten im Ereigniszeitpunkt vor.