25 einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Entsprechend sind auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 aStGB erfüllt. 9.4 Rechtfertigungsgründe und Schuldfähigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Zu prüfen ist weiter die von der Beschuldigten vorgebrachte Schuldunfähigkeit. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 aStGB).