Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Wegnahme der Handtasche inkl. des sich darin befindlichen Portemonnaies eventualvorsätzlich einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 in Kauf genommen hat. Damit bestand im Zeitpunkt dieser Wegnahme eine Aneignungsabsicht (Tasche bzw. entsprechender Inhalt) und es lag eine (auf über CHF 300.00 ausgerichtete) Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor, die darauf abzielte, sich selbst durch den Diebstahl besserzustellen bzw. sich