Entgegen der (impliziten) vorinstanzlichen Auffassung besteht auch heute kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal die von der Beschuldigten geltend gemachten situativen Gegebenheiten (Alkoholpegel, Alter und finanzielle Verhältnisse, keine einschlägigen Vorstrafen) nicht als konkrete Gegenindizien zu genügen vermögen (BGE 123 IV 197 E. 2c). Zwar lassen sich kaum genaue Aussagen darüber treffen, wieviel Bargeld Personen in einem Pub bzw. einer Bar mit sich tragen und es ist ebenfalls davon auszugehen, dass bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs vermehrt elektronische Zahlungsmittel (Kreditkarten und dergleichen) eingesetzt werden.